Die Bürgermeisterin ist Oberhaupt der Gemeinde und Amtswalter der Regierung; sie vertritt die Gemeinde, beruft den Rat sowie den Ausschuss ein und hat deren Vorsitz, sie überwacht die Tätigkeit der Dienste und Ämter sowie die Ausführung der Rechtsakte.
Sie übt die Funktionen aus, die ihr das Gesetz, die Satzung und die Verordnungen zuweisen und überwacht die Ausübung jener Aufgaben, die der Staat, die Region oder die Autonome Provinz der Gemeinde übertragen haben.
Im Besonderen stehen der Bürgermeisterin folgende Funktionen zu:
- Verteilung, mit eigener Verfügung, der Amtsgeschäfte betreffend die verschiedenen Sachbereiche unter den Referenten und Koordinierung deren Tätigkeit;
- Vorlage der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte - innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der erfolgten Wahl des Gemeindeausschusses nach Anhören desselben dem Gemeinderat;
- Führung des Vorsitzes in den Rats- und Gemeindekommissionen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen bzw. Verfügungen laut vorangehendem Buchstaben a);
- Erlassung der notwendigen und dringenden Maßnahmen;
- Ausstellung der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen;
- Vertretung der Gemeinde vor Gericht und Einleitung der Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Gemeinde;
- Unterzeichnung der Verträge und der Vereinbarungen;
- Wahrnehmung der Funktionen als Amtswalter der Regierung, die ihr von den staatlichen Bestimmungen übertragen sind.
- Überwachung der Ausübung jener Aufgaben, welche die Region oder das Land den Gemeinden übertragen haben.
Die Bürgermeisterin ernennt innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Wahl des Ausschusses unter den Referenten ihren Stellvertreter. Dieser vertritt sie, für die Ausübung aller seiner Funktionen, bei Abwesenheit, zeitweiliger Verhinderung oder Enthebung von den Amtsbefugnissen.